| Lazar Vesin | |
| Bernd Preuth | |
| Antje Buchholz |
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| Matthias Mayer |
© 2010 RA Dipl.-Jur. Lazar Vesin
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Der erste Schritt zur erfolgreichen Verteidigung: Ganz gleich, ob man Ihnen einen Anhörungsbogen übersendet, einen Bußgeldbescheid zustellt oder Sie am Tatort, am Unfallort oder gar telefonisch befragt – machen Sie keine Angaben zur Sache. Beschränken Sie sich auf die folgenden sechs Wörter: Ich mache von meinem Schweigerecht Gebrauch.
Es kann Gründe geben, um eine Strafe hinzunehmen und das geforderte Bußgeld zu zahlen. Es ist aber riskant, sich bestrafen zu lassen, ohne zu wissen, welche Strafen und Nebenstrafen drohen. Auch wenn Sie tatsächlich zu schnell unterwegs waren, bei Rot gefahren sind oder einen anderen Fehler im Straßenverkehr begangen haben, so steht noch lange nicht fest, dass man Sie deswegen auch bestrafen oder Ihnen ein Fahrverbot auferlegen darf.
Nehmen Sie keinen Kontakt zur Bußgeldstelle oder zur Polizei auf. Sie könnten sich unwissentlich selbst belasten. Man kann nur solche Umstände gegen Sie verwenden, die bekannt sind und sich beweisen lassen. Überlassen Sie das weitere Vorgehen deshalb am besten Ihrem Verteidiger! Auch im Bußgeldverfahren gilt: „Im Zweifel für den Angeklagten". Das heißt, jeder Zweifel geht zu Ihren Gunsten! Mangelnde Beweise, Verjährung, Mess- oder Formfehler führen selbst in scheinbar ausweglosen Fällen dazu, dass Bußgeldverfahren straflos enden.
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