| Lazar Vesin | |
| Bernd Preuth | |
| Antje Buchholz |
| Dejan Krljar |
| Matthias Mayer |
© 2010 RA Dipl.-Jur. Lazar Vesin
Lilienstrasse 36
20095 Hamburg
Telefon: 040-320 299 33
Telefax: 040-320 299 34
Jedes Jahr werden Zehntausende von Bußgeldverfahren wegen formeller oder materieller Mängel straflos eingestellt oder Bußgeldbescheide von Gerichten aufgehoben. Erheben Sie Einspruch gegen ein Bußgeld, bestehen also gute Aussichten auf Erfolg. Das hat seinen Grund im Ablauf des Verfahrens, das in drei Abschnitte unterteilt ist: angefangen beim Anhörungsverfahren über die Bußgeldbescheidung bis zum Einspruchsverfahren.
Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr ziehen in den meisten Fällen ein Bußgeldverfahren nach sich. Dabei hat das Ermessen der Bußgeldstelle eine besondere Bedeutung. Denn jede Bußgeldbehörde entscheidet selbstständig darüber, ob ein Verfahren eingeleitet und wer mit einem Bußgeld bestraft wird oder wem etwa ein Fahrverbot auferlegt wird. Und das, obwohl es sich um eine einfache Verwaltungsbehörde ohne besondere Kompetenzen im Straßenverkehrsrecht handelt.
Erst im Einspruchsverfahren wird der Bußgeldbescheid durch ein unabhängiges Gericht auf Richtigkeit und Fehler geprüft. Nach einem Einspruch hat die Bußgeldstelle zunächst noch selbst die Möglichkeit, ihren fehlerhaften Bescheid aufzuheben. Will die Behörde aber den Einspruch zurückweisen, so überprüft das zuständige Gericht das komplette Bußgeldverfahren. Als Betroffener kommen Sie deshalb meist erst im Einspruchsverfahren zu Ihrem Recht.
Ihre Kanzlei für Verkehrsrecht